Allgemeine Geschäftsbedingungen (Werkvertrag)

1. Geltungsbereich

Unsere Verkaufs-und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende Vertragsbedingungen des Vertragspartners haben keine Gültigkeit. Vertragsbestandteil ist darüber hinaus die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Fassung.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind bis zum Vertragsabschluss freibleibend und unverbindlich. Sie sind lediglich Aufforderungen zur Abgabe einer Bestellung.

2.2 Die Bestellung des Bestellers ist ein bindender Antrag auf Abschluss eines Werkvertrags. Der Besteller ist an seinen Antrag 2 Wochen gebunden. Die Annahmeerklärung erfolgt durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit Anlieferung der bestellten Materialien. Das Schriftformerfordernis ist gewahrt, wenn die Erklärung in einer den Erfordernissen des § 126 b BGB entsprechenden Textform versandt wird (z. B. per Telefax oder per E-mail).

2.4 Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt. mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinaus gehen.

3. Preise/Stundenlohnarbeiten

3.1 Soweit keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden. sind die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise Einheitspreise. Pauschalpreisvereinbarungen sind ausdrücklich als solche gekennzeichnet. Sofern keine Pauschalpreisvereinbarung vorliegt erfolgt die Abrechnung grundsätzlich nach Aufmass oder Liefernachweis.

3.2 Wurde keine Parteivereinbarung bezüglich eventuell anfallender Stundenlöhne getroffen, sind die am Tag der Beauftragung gültigen Arbeitslöhne maßgebend.

3.3 Ist vereinbart. dass die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, so bleibt bei Erhöhung der Material-und Lohnkosten auf der Grundlage der ursprünglichen Preiskalkulation eine Preiserhöhung vorbehalten. Dies gilt insbesondere für Bitumen und Energiekosten.

3.4 Skontoabzüge müssen gesondert schriftlich vereinbart werden.

3.5 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt. wenn wir über den Betrag verfügen können. Die Entgegennahme von Wechseln und Schecks bedarf einer besonderen Vereinbarung.

4. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrechte

Der Besteller ist zur Aufrechnung mit einer aus eigenem Recht begründeten Forderung nur berechtigt. wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden, unstreitig oder anerkannt sind.

5. Lieferung/Lieferverzug/Gefahrübergang

5.1 Der Leistungsumfang ergibt sich in erster Linie aus dem schriftliche Vertrag, der Auftragsbestätigung. der Leistungsbeschreibung und den angefertigten Plänen und Zeichnungen. Bei Widersprüchen im Vertrag gilt § 1 Nr. 2 VOB/B.

5.2 Liefertermine oder -fristen sind nur verbindlich. wenn sie schriftlich vereinbart werden. Die Einhaltung der Liefer-und Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des Bestellers voraus. Die Lieferfrist beginnt insbesondere nicht. bevor der Besteller alle eventuell von ihm zu beschaffenden Unterlagen an uns übergeben hat oder von uns zur Prüfung übermittelte Ausführungszeichnungen gegengezeichnet und an uns zurückgeschickt hat.

5.3 Über Verzögerungen des Baufortschritts und deren Dauer hat uns der Besteller schriftlich zu informieren. wenn sich dadurch der vereinbarte Liefertermin verschiebt. Wir sind danach berechtigt aber nicht verpflichtet -, eine neue Lieferfrist zu vereinbaren.

5.4 Bei von uns verschuldeter Lieferverzögerung bzw. Nichteinhaltung eines Liefertermins hat uns der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, es sei denn es wurde ein Fixtermin vereinbart.

6. Beschaffenheit des Werks/Qualität

Es ist Aufgabe des Bestellers zu prüfen, ob die angebotenen Leistungen, die von ihm gedachte Widmung hinsichtlich der Baubestimmung erreicht. Ebenso ist es Aufgabe des Bestellers, eine eventuell erforderliche Genehmigung für den Bau einzuholen.

7. Montage

Der Besteller hat die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße, zügige und ungehinderte Anlieferung und Durchführungen der Arbeiten zu schaffen. Kosten, die z. B. durch Wartezeiten. Unterbrechungen, Entfernen alter Anlagen oder grober Verunreinigungen sowie vorher notwendiges Ausräumen der Baustelle entstehen, werden von uns gesondert berechnet und sind nicht im vereinbarten Preis enthalten.

8. Gewährleistung/Mängelrügen

8.1 Die Gewährleistungsrechte richten sich nach § 13 VOB/B. Für die vertragliche Leistung wird für die Dauer von 4 Jahren entsprechend § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B Gewähr geleistet. soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist. Für maschinelle sowie elektrische/elektronische Teile bestimmt sich die Gewährleistungsfrist nach § 13 Nr. 4 Abs. 2 VOB/B.

8.2 Für Schäden, die aus nicht sachgemäßer Behandlung oder Lagerung unserer Erzeugnisse durch den Besteller entstehen. leisten wir keine Gewähr.

8.3 Vorhandene Betriebs-oder Wartungsanweisungen sind zu befolgen. Entstehen durch Nichtbeachtung Schäden am Gewerk. so sind diese keine Mängel des Gewerks, für die wir gewährleistungspflichtig oder schadenersatzpflichtig sind. Gleiches gilt, wenn Änderungen an dem Gewerk vorgenommen werden, gelieferte Materialien in andere Sachen eingebaut oder anderweitig weiterverarbeitet werden, Teile durch nicht autorisierte Personen ausgewechselt werden, Verbrauchsmaterialien oder Betriebsmittel verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, oder durch übermäßige Beanspruchung oder fehlerhafte Handhabung Schäden entstehen. Der Besteller kann die Abnahme des Werks nur bei wesentlichen Mängeln verweigern (§ 12 Nr. 3 VOB/B).

9. Schadenersatz

9.1.1 Unsere Haftung für Schadenersatz und für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen -gleich aus welchem Rechtsgrund -ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9.1.2 Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haften wir -gleich aus welchem Rechtsgrund -nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Höhe eines eventuellen Schadenersatzanspruchs ist in diesem Fall begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens. Der Besteller ist verpflichtet, uns vor Vertragsschluss schriftlich auf besondere Risiken , atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhen hinzuweisen. Die Haftung für jegliche darüber hinaus gehende Folgeschäden, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, mittelbare Schäden und für Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen.

9.1.3 Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und weiteren zwingenden haftungsbegründenden Vorschriften. Sie gelten auch nicht für Ansprüche aus Vorschriften der VOB/B (z. B. § 6 Nr. 6 VOB/B. § 13 Nr. 7 VOB/B).

9.2 Darüber hinaus haften wir, wenn wir ausnahmsweise Garantien gegeben haben, für die Erfüllung dieser Garantien im vereinbarten Umfang; Garantien bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich bezeichnet sein.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller Forderungen -auch künftig entstehender -aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller vor. Bei Einstellung in laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo.

10.2 Bei schuldhaftem vertragswidrigen Verhalten des Bestellers -insbesondere bei Zahlungsverzug -sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auch ohne vorherigen Rücktritt vom Vertrag zurückzunehmen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag -es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Die zurückgenommene Ware wird gutgeschrieben mit dem tatsächlichen Erlös nach Abzug der Verwertungs-und Rücknahmekosten.

10.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Angriffen Dritten hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten. haftet der Besteller für die uns entstandenen Kosten.

10.4 Der Besteller ist verpflichtet, unser Eigentum gegen Feuer. Wasser und Diebstahl zu versichern. Die Ansprüche gegen die Versicherung werden an uns abgetreten.

10.5 Der Besteller ist berechtigt. den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, wenn er bei nicht vollständiger Zahlung seines Abnehmers seinerseits unter Eigentumsvorbehalt liefert. Die Weiterveräußerung erfolgt unter anderem nicht im ordentlichen Geschäftsgang, wenn der Besteller mit seinem Abnehmer ein wirksames Abtretungsverbot vereinbart hat; zulässig ist dagegen die Einstellung in laufende Rechnung.

10.6 Im Fall der Weiterveräußerung tritt uns der Besteller bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen. bleibt hiervon unberührt; wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. Im Fall des
Zahlungsverzuges können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt. alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht. die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

10.7 Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware; die durch die Veräußerung der verarbeiteten Sache erworbenen Kundenforderungen werden uns in Höhe unseres Miteigentumsanteils abgetreten.

10.8 Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

10.9 Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die ihm durch Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

10.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen -soweit diese noch nicht beglichen sind -um mehr als 20 % übersteigt. Ein Rückgabeanspruch kann nicht geltend gemacht werden, wenn und soweit ein Freigabeanspruch dem entgegensteht.

11. Schutzrecht/Geheimhaltung

11.1 Für alle an uns zum Zwecke der Lieferung und Leistung übergebenen Unterlagen, Gegenstände und dergleichen steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Wir werden den Besteller auf uns bekannte Rechte Dritter hinweisen. Der Besteller hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und einen uns entstehenden Schaden zu ersetzen.

11.2 Wir behalten uns an sämtlichen Mustern, Modellen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Kalkulationen und ähnlichen Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art -auch in elektronischer Form Eigentums-und Urheberrechte vor. Derartige Informationen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Erhält der Besteller im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung derartige Informationen, ist er zur kostenfreien Rücksendung an uns verpflichtet, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.

11.3 Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche Informationen, die von uns ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich aus den Umständen ergibt, nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12.2 Leistungs-, Zahlungs-und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen mit dem Besteller ist Hövelhof. Absprachen zur Kostentragung beinhalten keine Änderung des vorstehenden Erfüllungsorts.

12.3 Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand Paderborn. Wir können den Vertragspartner nach unserer Wahl auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder dem für seinen Geschäftssitz zuständen Sitz verklagen.

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Am Samstag, den 04.07.2026, bleibt unser Recyclinghof geschlossen.